Grundsätzlich ist für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage eine Genehmigung erforderlich. Keine Genehmigung ist erforderlich, wenn die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung nach der Bayerischen Bauordnung verfahrensfrei ist. Eine Genehmigungsfreistellung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Erforderliche Unterlagen
- Aktueller Auszug aus dem Katasterwerk
- Lageplan
- Bauzeichnung (Darstellung der Grundrisse aller Geschoße, Ansichten, Schnitt, Abstandsflächen; Nutzung)
- Entwässerungsplanung
- Baubeschreibung
- Bei Sonderbauten: Nachweis der Standsicherheit (soweit er bauaufsichtlich geprüft wird), andernfalls die Erklärung des Tragwerksplaners nach Maßgabe des Kriterienkatalogs
- Nachweis des Brandschutzes (soweit er bauaufsichtlich geprüft wird und nicht bereits in den übrigen Bauvorlagen enthalten ist)
- Angaben über die gesicherte Erschließung hinsichtlich der Versorgung mit Wasser und Energie sowie der Entsorgung von Abwasser und der verkehrsmäßigen Erschließung
- Bei Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans: Berechnung des zulässigen, des vorhandenen und des geplanten Maßes der baulichen Nutzung
- Soweit erforderlich: Erklärung der Übernahme einer Abstandsfläche nach Art. 6 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BayBO
- Soweit erforderlich: Abweichungsanträge nach Art. 63 BayBO
- Je nach Bauvorhaben können weitere Unterlagen erforderlich sein (z. B. Freiflächengestaltungsplan, Baumbestands-erklärung)
Nach Erteilung der Baugenehmigung
Folgende Anzeigen und Erhebungsbögen sind der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen:
- Baubeginnsanzeige (der Baubeginn bzw. die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche vorher mit der Baubeginnsanzeige mitzuteilen)
- Anzeige der Nutzungsaufnahme (die beabsichtigte Aufnahme der Nutzung ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen)
- Bautätigkeitsstatistik (das Bayerische Landesamt für Statistik erhebt Statistiken zum Thema Bauen)
Fristen
- Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von vier Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Bauausführung vier Jahre unterbrochen worden ist.
- Die Frist kann jeweils um bis zu zwei Jahre verlängert werden, wenn der Antrag vor Ablauf der Geltungsdauer der Baugenehmigung der unteren Bauaufsichtsbehörde zugegangen ist.
Verfahrensarten
Genehmigungsverfahren
Im „herkömmlichen" Genehmigungsverfahren (Art. 60 BayBO) wird ein Bauvorhaben auf seine Übereinstimmung mit allen baurechtlichen Anforderungen geprüft.
Die Baugenehmigung bestätigt dem Bauherrn verbindlich, dass sein Vorhaben diesen Vorschriften entspricht.
Die Gebühren betragen je nach Art des Bauvorhabens zwischen 1–4‰ der Baukosten. Gebühren werden auch erhoben, wenn ein Bauantrag abgelehnt oder zurückgenommen wird.
Vereinfachtes Verfahren
Im vereinfachten Genehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO) prüft die Bauaufsichtsbehörde nur einen Ausschnitt besonders wichtiger Anforderungen: die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit, Übereinstimmung mit örtlichen Bauvorschriften und das Abstandflächenrecht.
Das vereinfachte Verfahren wird für alle Bauvorhaben außer Sonderbauten durchgeführt.
Die Gebühr beträgt 1–2,5‰ (im Bebauungsplan) bzw. 2–3,5‰ (Innen-/Außenbereich) der Baukosten.
Verfahrensfreie Bauvorhaben
Unter anderem:
- Gebäude mit Brutto-Rauminhalt bis 75m³
- Garagen und überdachte Stellplätze bis 50m²
- Terrassenüberdachungen bis 30m²
- Mauern, Stützmauern, Einfriedungen unter 2m Höhe
- Schwimmbecken bis 100m³
- Stellplätze und Abstellflächen bis 300m²
- Fahrradabstellanlagen bis 30m²
- Alle Instandhaltungsarbeiten