Leistungen

Baugenehmigung

Grundsätzlich ist für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage eine Genehmigung erforderlich. Keine Genehmigung ist erforderlich, wenn die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung nach der Bayerischen Bauordnung verfahrensfrei ist. Eine Genehmigungsfreistellung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Erforderliche Unterlagen

Nach Erteilung der Baugenehmigung

Folgende Anzeigen und Erhebungsbögen sind der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen:

Fristen

Verfahrensarten

Genehmigungsverfahren

Im „herkömmlichen" Genehmigungsverfahren (Art. 60 BayBO) wird ein Bauvorhaben auf seine Übereinstimmung mit allen baurechtlichen Anforderungen geprüft.

Die Baugenehmigung bestätigt dem Bauherrn verbindlich, dass sein Vorhaben diesen Vorschriften entspricht.

Die Gebühren betragen je nach Art des Bauvorhabens zwischen 1–4‰ der Baukosten. Gebühren werden auch erhoben, wenn ein Bauantrag abgelehnt oder zurückgenommen wird.

Vereinfachtes Verfahren

Im vereinfachten Genehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO) prüft die Bauaufsichtsbehörde nur einen Ausschnitt besonders wichtiger Anforderungen: die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit, Übereinstimmung mit örtlichen Bauvorschriften und das Abstandflächenrecht.

Das vereinfachte Verfahren wird für alle Bauvorhaben außer Sonderbauten durchgeführt.

Die Gebühr beträgt 1–2,5‰ (im Bebauungsplan) bzw. 2–3,5‰ (Innen-/Außenbereich) der Baukosten.

Verfahrensfreie Bauvorhaben

Unter anderem:

  • Gebäude mit Brutto-Rauminhalt bis 75m³
  • Garagen und überdachte Stellplätze bis 50m²
  • Terrassenüberdachungen bis 30m²
  • Mauern, Stützmauern, Einfriedungen unter 2m Höhe
  • Schwimmbecken bis 100m³
  • Stellplätze und Abstellflächen bis 300m²
  • Fahrradabstellanlagen bis 30m²
  • Alle Instandhaltungsarbeiten